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 Redewendungen
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Fersengeld geben

Wer kann ihm das verdenken? - Dem armen Schlucker, der im Wirtshaus sitzt, die Zeche nicht zahlen kann und durch das Toilettenfenster das Weite sucht. Der mit seiner Ferse zahlt, statt mit der Hand. - Dem Soldaten, dem links und rechts die Kugeln um die Ohren sausen. Wer kann es ihm verdenken, dass er nicht nur an Flucht denkt, sondern auch eilends flieht. Dass er Fersengeld gibt. - Doch in solchen Fällen kann der Flüchtige nicht auf Verständnis hoffen. Weder beim geprellten Wirt, noch bei seinen Kameraden, die gegen die Übermacht die Stellung halten. Und Konsequenzen hat es, dieses auf eine schimpfliche Weise Fliehen.

"Fersengeld geben" ist seit dem 13. Jahrhundert bekannt, die Herkunft ungeklärt. Das führt dazu, dass die Spekulationen ins Kraut schießen. - Danach könnte die Redewendung auf den alemannischen Rechtsbrauch des Strafgeldes für Flüchtlinge aus der Schlacht zurückgehen, von denen man nur noch die Fersen zu sehen bekam. Nach dem alemannischen Recht musste der, welcher seine Mitkämpfer in Gefahr verließ und dadurch in Lebensgefahr brachte, 160 Solidus (Schillinge) als Strafe zahlen. Schließlich hatte er den Feinden seine Ferse gezeigt.

Weiterhin finden wir die Redewendung in dem aus dem 12. Jahrhundert stammenden "Sachsenspiegel", dem ältesten Rechtsbuch für Landrecht und Lehnrecht des deutschen Mittelalters. Danach konnte bei den Wenden (Westslaven) die Ehefrau jederzeit ihren Mann verlassen, musste das allerdings mit dem "versnegelt" (drei Schillinge) abgelten. ("Lazen se ouch (iren man), alse wendisch recht iz, so muzen se irme herren de versnegelt geben, daz sint dri schillinge unde etswa me nach des landes wonheit.") Diese Verpflichtung wurde meistens mit Naturalien erfüllt, mit einer "Färse", einem geschlechtsreifen weiblichen Hausrind, das besser als Kuh bekannt ist. - Dagegen gilt in der Neuzeit: "Das Fersengeld des säumigen Schuldners ist oftmals das einzige Geld, das der Gläubiger zu sehen bekommt."

* Autor: Dr. Franz-Josef Hücker; -- Quelle: das Akazienblatt Nr. 34.2008, S. 11.


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